1. Vertragsverhältnis
Mit Absenden des Online-Formulars oder schriftlicher Bestätigung beauftragt der Eigentümer Fabian Tritsch von robyn Immobilien mit der Vermarktung der Immobilie. Der Auftrag kann als qualifizierter Alleinauftrag geführt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Provision
Für Verkäufe gilt eine Verkäufercourtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises inkl. gesetzlicher MwSt. Die Provision entsteht, sobald durch unsere Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit ein Hauptvertrag zustande kommt. Der Anspruch bleibt bestehen, auch wenn der Vertrag später nicht durchgeführt wird oder eine Partei von einem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Bei Vermietungen gilt eine Vermieterprovision von 2 Nettokaltmieten zzgl. gesetzlicher MwSt.
5. Tätigkeit für beide Vertragsparteien
Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass Fabian Tritsch von robyn Immobilien auch für die andere Partei des Hauptvertrages tätig werden darf, sofern keine Interessenkollision entsteht.
7. Besondere Bedingungen für Tippgeber-Provisionen
7.1 Entstehung des Anspruchs: Ein Provisionsanspruch des Tippgebers entsteht nur, wenn durch den Hinweis des Tippgebers ein wirksamer Maklervertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen wird und dieser in einem rechtswirksamen, notariell beurkundeten Kaufvertrag mündet. Die Auszahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der Maklercourtage auf dem Konto von robyn / Fabian Tritsch.
7.2 Vorkenntnisklausel: Ein Anspruch auf die Tippgeber-Provision ist ausgeschlossen, wenn das Objekt oder der Eigentümer dem Makler bereits bekannt waren, das Objekt bereits öffentlich beworben wird oder ein anderer Tippgeber das Objekt bereits zuvor gemeldet hat. Der Makler wird den Tippgeber innerhalb von 5 Werktagen über eine etwaige Vorkenntnis informieren.
7.3 Ausschlusskriterien: Von der Tippgeber-Provision ausgeschlossen sind:
Der Eigentümer der Immobilie selbst oder dessen Ehe-/Lebenspartner.
Personen, die in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Eigentümer stehen und denen die Annahme von Vermittlungsentgelten berufsrechtlich untersagt ist (z. B. Hausverwalter des betreffenden Objekts, Rechtsanwälte, Steuerberater).
Gewerbliche Immobilienvermittler.
7.4 Steuerliche Behandlung: Der Tippgeber ist für die Versteuerung der erhaltenen Provision selbst verantwortlich (§ 22 Nr. 3 EStG). Die Auszahlung erfolgt als Bruttobetrag; eine Umsatzsteuer wird nur gezahlt, wenn der Tippgeber nachweist, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist.
7.5 Datenschutz & Seriosität: Der Tippgeber versichert, dass er die Daten des Eigentümers rechtmäßig erlangt hat und der Eigentümer mit einer Kontaktaufnahme durch den Makler einverstanden ist. Der Tippgeber stellt den Makler von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die durch eine unbefugte Datenweitergabe entstehen.